Der gesetzliche Aufenthaltsort und der Steuersitz sind zwei unterschiedliche Begriffe.

Der gesetzliche Aufenthaltsort wird von der Nationaldirektion für Migration bzw. im Falle von Mercosur-Staatsangehörigen vom Außenministerium erteilt, der Steuersitz von der Steuerbehörde, die die Unterordnung unter das uruguayische Steuersystem als Steuerinländer bestimmt.

Um die Bescheinigung über den Steuersitz zu erhalten, muss der Interessent seinen steuerlichen Wohnsitz in dem Land für den Zeitraum, für den er die Bescheinigung beantragt, nachweisen. Dies geschieht jedes Jahr am Ende des Kalenderjahres.

Wichtig ist aber auch, dass Sie nicht an einem anderen Ort einen Steuersitz haben, wofür sie die argentinischen Regeln berücksichtigen müssen, nicht steuerlich ansässig zu sein.

Nachfolgend sind die Anforderungen aufgeführt, die von der Steuerbehörde zum Zweck der Beantragung der Steueransässigkeitsbescheinigung verlangt werden.

Im Fall von natürlichen Personen, die die Bescheinigung des Steuersitzes beantragen möchten, kann diese nach einem der folgenden Kriterien akkreditiert werden:

I) Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr auf uruguayischem Hoheitsgebiet.

Abwesenheiten vom uruguayischen Hoheitsgebiet gelten als sporadisch, solange sie dreißig aufeinanderfolgende Tage nicht überschreiten. In einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2019 wurde jedoch klargestellt, dass diese Regel nicht wörtlich ausgelegt werden kann und solche Abwesenheiten „kurz, gelegentlich und eventuell“ sein müssen, also „sporadisch“. Das Kriterium des Aufenthaltes von mehr als 183 Tagen kann nicht die Fälle abdecken, in denen der Aufenthalt die Ausnahme ist und die Abwesenheiten die Eigenschaft der Gelegentlichkeit verlieren.



II) Niederlassung des Hauptgeschäftssitzes im Inland

Es wird davon ausgegangen, dass eine Person den Schwerpunkt oder die Basis ihrer Tätigkeit im Inland hat, wenn sie in diesem Land Einkünfte in größerem Umfang als in jedem anderen Land erzielt, die nicht ausschließlich reine Kapitaleinkünfte sind.



III) Niederlassung im uruguayischen Gebiet der wirtschaftlichen Interessen

Um nachzuweisen, dass sich die wirtschaftlichen Interessen im Land befinden, können Sie: nachweisen, dass Sie über Immobilienvermögen im Wert von ca. 2.210.000 USD (15.000.000 indexierte Einheiten – der Wert variiert von Jahr zu Jahr je nach Entwicklung der indexierten Einheit) verfügen oder anderweitig Vermögen im Wert von mehr als ca. 515.000 USD (3.500.000 indexierte Einheiten – der Wert variiert von Jahr zu Jahr je nach Entwicklung der indexierten Einheit) erwerben und sich 60 Tage lang persönlich im Land aufhalten.

Der Erwerb des Vermögenswerts muss auf den eigenen Namen lauten

Sie müssen am 31. Dezember eines jeden Jahres Eigentümer der Immobilie sein, um für dieses Jahr weiterhin als Steuerinländer zu gelten.



IV) Einrichtung des Mittelpunkts lebenswichtiger Interessen im Staatsgebiet

Sie kann durch alle als sachdienlich erachteten Unterlagen belegt werden, z.B. durch den Nachweis einer Krankenversicherung, den Nachweis der Mitgliedschaft in einem Sportverein usw. Sind keine Kinder vorhanden, reicht die Anwesenheit des Ehepartners aus.



Wir bieten die folgenden Dienstleistungen an:

  • Prüfung, ob Sie eines der oben beschriebenen Bedingungen erfüllen (die Kriterien können von Jahr zu Jahr variieren)
  • Einreichung des Antrags und Weiterverfolgung des Verfahrens vor der Steuerbehörde
  • Einholung der jährlichen Bescheinigung über den Steuersitz.

 

 

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